Welche Informationen hat die Schule über Ihre Tochter? Was wissen die Steuerverwaltung und das örtliche Spital über Sie? Derlei Fragen zu stellen, ist Ihr gutes Recht. Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie zu den Antworten kommen.
Für eine Übersicht dient das Register
Zum Schutz Ihrer Privatsphäre garantieren die Kantonsverfassung und das Datenschutzgesetz Ihnen verschiedene Rechte. Das wichtigste ist Ihr Recht auf Information: Denn um Ihre Daten berichtigen oder sperren lassen zu können, müssen Sie zuerst wissen, wo diese Daten sind und wer sie bearbeitet. Für eine erste Übersicht dient das Register der Datensammlungen. Hier sind alle kantonalen Behörden aufgeführt, die grössere Personendatenbestände haben – auch Spitäler, Schulen und andere Organisationen mit öffentlichem Auftrag. Wichtig: Einwohner-, Kirch- oder Burgergemeinden sind in unserem Register nicht zu finden. Sie führen eigene.
Was Sie im Register finden – und was nicht
Das Register enthält allgemeine Angaben zu den Datensammlungen:
- Name und Adresse der Behörde
- Rechtsgrundlage und Zweck der Sammlung
- Art (z. B. Geburtsdatum, Name) und Kategorie der Personendaten (normal oder besonders schützenswert) und die Anzahl Betroffener
- Aufbewahrungsfrist
- Angaben über Profiling und den Einsatz sogenannter algorithmischer Entscheidsysteme (wenn etwa eine KI über Ihren Sozialhilfeanspruch entscheiden würde)
Konkrete Personendaten wie Ihren Namen oder die Noten Ihrer Tochter finden Sie weder im kantonalen noch in den kommunalen Registern – aus naheliegendem Grund: Wenn Sie diese Angaben öffentlich einsehen könnten, könnten andere das auch. Das widerspräche jedem Datenschutz-Grundsatz. Für konkrete Infos müssen Sie die betreffenden Behörden deshalb einzeln kontaktieren (siehe nachfolgend).
Wie Sie ein Auskunftsgesuch stellen
Sie haben das Recht, detaillierte Auskunft über die Bearbeitung Ihrer Daten zu erhalten. Hierfür müssen Sie ein schriftliches Auskunftsgesuch stellen und bei der betreffenden Behörde einreichen. Die Behörde hat dann 30 Tage Zeit, Ihnen die Auskunft zu erteilen oder das Gesuch abzulehnen (was nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist, siehe «Auskunftspflicht gegenüber Betroffenen»). Kann die Behörde diese Frist nicht einhalten, muss Sie Ihnen zeitnah eine neue vorschlagen. Nutzen Sie gerne unsere «Mustervorlage für Auskunftsgesuche» mit ausfüllbaren Feldern.